Der Urlaub steht vor der Tür und viele fahren mit dem eigenen Auto in den Urlaub.
In Deutschland zahlt man bei Verkehrsverstößen vergleichsweise wenig. So bezahlt man
30 €, wenn man außerorts mit 20 km/h zu schnell erwischt wird. In der Schweiz oder
in den Niederlanden kostet das schon 165 €, in Italien 170 €.
Wer mit den Handy am Ohr in Italien telefoniert zahlt 160 €, in den Niederlanden
sogar 230 €. Der Spitzenpreis für einfaches falsches Parken ist in Spanien 230 €.
In Deutschland sind es 70 € und dafür muß man schon auf der Autobahn parken.
Bei fehlerhaften Bußgeldbescheiden rät der ADAC, unverzüglich Einspruch zu
einzulegen und sich rechtlichen Rat zu holen!
Das Oberlandesgericht München (AZ.: 10 U 750/13) gab einen Fußgänger
25 % Mitschuld am Unfall. Der Mann hatte im Dunkeln einen Zebrastreifen
überquert. Es kam zu einen Unfall mit einem Auto. Das hatte sich mit unver-
minderter Geschwindigkeit von etwa 50 km/h dem Übergang genähert. Der
Fußgänger konnte das Auto laut Gutachten lange genug vorher sehen und
hätte den Unfall vermeiden können.
An Überwegen dürfen Fußgänger ihr Vorrecht weder erzwingen, noch
achtlos die Straße überqueren – besonders nicht bei Dunkelheit.
Im Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe (AZ.: 9 U 9/14) gilt dies
auch, wenn der Autofahrer nur Schrittgeschwindigkeit fährt. Das Gericht
gab in diesem Beschluss einer Fußgängerin Recht.
Die Klägerin war auf einer Straße ohne Fußweg unterwegs. Ihr kam ein
PKW mit sehr geringer Geschwindigkeit entgegen. Als beide auf gleicher
Höhe waren, sprang auf einen an der Straße grenzenden Grundstück ein
bellender Hund gegen den Zaun. Die Frau erschreckte und trat einen
Schritt zur Seiten und wurde vom PKW erfaßt.
Das Oberlandesgericht befand, der Autofahrer war im vollen Umfang
schuldig, da er keinen ausreichenden Sicherheitsabstand zur Fußgängerin
eingehalten hatten. Diese träfe wegen ihrer Schrecksituation keine Schuld.